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2006-12-11 19:33 | Czy dokopie Niemcom do dupy? | boukun |
Dla niemieckojezycznych prawnikow, ktorzy chcieliby sie czegos nauczyc, prezentuje ponizej moje uzupelniajace uzasadnienie Rewizji w sprawie odrzucenia bez rozpatrywania sprawy, mojej apelacji od wyroku nalozonego na mnie w 2002 roku, za rzekome podzeganie do nienawisci na tle narodowosciowym. Apelacja moja byla tak niewygodna dla Niemcow (przedlozylem dowody o podzeganiu niemieckiego posla do Bundestagu z CDU Hommana i o szezeniu nienawisci do Zydow przez niemiecka telewizje publiczna ARD - na kasecie wideo), ze woleli zlamac kilkakrotnie i nachalnie prawo, zeby nie musiec rozpatrywac mojego odwolania co do materii. Powodem, rzekomego nierozpatrywania mojej apelacji byla ponoc moja nieusprawiedliwiona nieobecnosc na sprawie glownej, pomimo, ze przedlozylem sadowi postanowienie swidnickiej prokuratury, zakazujace mi opuszczania kraju z powodu toczacego sie tu przeciwko mnie sledztwa w podobnej sprawie. Zapowiada sie ciekawie, bo orzecznictwo niemieckiego trybunalu konstytucyjnego, ktore zacytowalem w ponizszym pismie jednoznacznie przemawia na moja korzysc. Choc z drugiej strony, gdyby jakims cudem i sad najwyzszy w Niemczech uwalil moja rewizje, bo i temuz sprawa bedzie niewygodna, to pozostanie mi Trybunal Konstytucyjny w Karlsruhe i ewentualnie jestem juz w Strasburgu. Ciekawostka jest w tej sprawie to, ze przyznany mi w Niemczech adwokat wspomogl sad apelacyjny, bo zatail moje pismo z dokumentacja, ktore mu przeslalem. Jeszcze nigdy dotad nie zdazylo mi sie, zeby jakies pisma nie doszly do Niemiec i w druga strone. Bylem jednak na tyle przezorny, ze w terminie wyslalem ponownie poleconym i puscilem faksy do adwokata i da sadu. Tu jednak zaczal sad odwolawczy w Bambergu matac i nakrecal prawo, co wytknalem w ponizszym uzasadnieniu rewizji. Know how - uczcie sie ode mnie prawnicy! boukun Jaros³aw Nied¼wiecki ¦widnica, 10.12.2006 Ul. £u¿ycka 75 58-100 ¦widnica Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt Herrn Jürgen Vongries Erthalstraße 14 63739 Aschaffenburg Betreff: Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 1 Ns 1 Ls 110 Js 16448/00 Sehr geehrte Damen und Herren, die am 16.10.2006 durch den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen Vongries mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eingelegte und begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006, wird hiermit entsprechend dem Vorbehalt zunächst der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet: Das Amtsgericht - Schöffengericht - Obernburg hat mich rechtswidrig und zu Unrecht am 05.03.2002 verurteilt. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Am 06.03.2002 hat in meinem Auftrag mein früherer Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Thomas Meissner rechtmäßig und fristgemäß gegen das Urteil des Amtsgerichts Obernburg vom 05.03.2002 die Berufung eingelegt. Mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 wurde meine Berufung wegen meiner angeblichen Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen, ohne, dass das Gericht selbst in der Sache entschieden hatte. Das Landgericht schrieb in seinem Einladung zu zweitägigen Hauptverhandlung nicht, aus welchem Grund meine Erscheinung bei der Hauptverhandlung unbedingt notwendig sein sollte. Auch in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 spricht das Gericht nicht aus, dass es über meine Berufung nicht entschieden hatte, weil es nicht musste, nicht wollte oder nicht konnte. Meine persönliche Nichterscheinung zur Hauptverhandlung habe ich im Voraus ausreichend Entschuldigt und den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen Vongries beauftragt, meine Interessen vor dem Gericht zu vertreten. Ein Angeklagter hat das Recht die Aussage zu verweigern, sich auf frühere Aussage zu berufen, oder auch beantragen nach Aktenlage zu entscheiden. Das habe ich bei meiner schriftlichen Entschuldigung an das Landgericht vom 04.09.2006 getan. Die Verweigerung durch das Landgericht Aschaffenburg, aus den in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 genannten Gründen, über meine Berufung zu entscheiden, verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soeben das Menschenrecht nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 25 GG). Man kann nicht einer zu - 2 - Unrecht verurteilten Person zumuten, dass sie alle Anstrengungen auf sich aufnimmt und sie aufzuerlegen ein 800 Kilometer Weg zu überqueren um zwei Tage vor dem Gericht zu verharren, ohne eine vernünftige Lösung mit genügenden Vorsprung zu bitten, da dies ansonsten weitere Schikanen bedeuten würde. Aus diesem Grund kann man auch nicht der Mutter unserer Kinder zumuten, für die Betreuung der Kinder, beispielweise durch eine Beurlaubung zu sorgen und so weitere Strapazen und finanzielle Einbüße in Kauf zu nehmen, wie dies das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Verwerfungsbeschluss vom 27. November 2006 sugeriert. Dies könnte nur familiere Konflikte schüren. Schließlich soll man es nicht vergessen, dass zu meiner jetzigen schwierigen finanziellen Situation, wie ich das schon im Schreiben an das Landgericht vom 16.01.2006 bzw. 05.02.2004 vorgetragen habe, der Staatsanwalt Dr. Will und Richter am Amtsgericht Obernburg Jander beigetragen haben, die mich politisch verfolgt haben, wodurch ich aus der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurde. Als wesentliche rechtsstaatl. Verbürgung gewährleistet das > formelle Hauptgrundrecht< des Art. 19 IV GG jedermann den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentl. Gewalt in seine Rechte (vgl. BVerfGE 22, 110; 58, 40) und garantiert damit mittelbar auch den Bestand der Rechtsordnung insgesamt. Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV 1 GG ist der Weg zu den Gerichten als staatl. Institutionen (BVerfGE 4, 94). Garantiert wird nicht nur formale Möglichkeit, Gerichte anzurufen, sondern auch der Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 153; 44, 305; 60, 294 ff.). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossenen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 274 f,; 49, 256 f,; 54, 97; 57, 21). Gewährleistet ist der Anspruch auf vollständige - auch die Beurteilungsgrundlagen umfassende - Nachprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtl. und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht (vgl. BverfGE 28, 15 f; 51, 312). Unabhängig von der verfassungs- und menschenrechtswidrigen Handlung des Landesgerichtes Aschaffenburg und des Oberlandesgerichtes Bamberg, war mein Wiedereinsetzungsantrag auch aufgrund des von der Staatsanwaltschaft ¦widnica verhängten Ausreiseverbotes vom 12.05.2006 allenfals begründet und meine Verhinderung am Termin zum Hauptverhandlung auch aus diesem Grund entschuldigt. Nach § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 45 Abs. 2 StPO hat der Antragssteller, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (sehe auch die Rechtsmittelbelehrung bei dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006). Zu dem Verfahren über den Antrag gehört auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. So kann man der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27.11.2006 nicht Recht geben, wenn es ausführt, dass ,,Die Wiedereinsetzung kann auch nicht etwa darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt des Ausreiseverbotes seinem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 24.10.2006 mitteilte, weil auch bereits zu diesem Zeitpunkt die Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO abgelaufen war". Gemäß Art. 20 Abs 3 GG, die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. So ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg - 3 - rechtswidrig. Im übrigen, hat der Beschwerdeführer sein Sitz im Ausland, so sind die Fristen gem. StPO i. V. m. BGB entsprechend zu verlengern. Jederman hat das Recht, dass seine Sache in billiger Weise, durch ein unabhängiges auf Gesetz beruhenden Gericht in einer angemessenen Frist geprüft wird. Das Landgericht Aschaffenburg hatte bis 15.03.2004 Müglichkeit gehabt, die Verhandlung mit meiner Anwesenheit durchzuführen, da ich bis dahin in Erlenbach am Main gelebt habe. Leider war das Landgericht in dieser Zeit untätig geworden und beantwortete auf meine Schreiben nicht. Vom 06.03.2002 (Berufungseinlegung) bis 25.09.2006 (Berufungsverwerfung) sind vier einhalb Jahre verlaufen und es ist kein berechtigter Grund erkennbar, weshalb meine Rechtssache so schleppend geführt wurde. Nach alledem steht fest, dass die Entscheidungen des Landesgerichtes Aschaffenburg vom 25.09.2006 und 02.11.2006 und des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 27.11.2006 rechtswidrig waren und, dass mir dadurch der Rechtsweg in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert und rechtswidrig ausgeschlossen wurde. Aus diesen Gründen sind diese Entscheidungen aufzuheben und der Revision ist statt zu geben. Mit freundlichen Grüßen Jaros³aw Nied¼wiecki |
2006-12-11 22:37 | Re: Czy dokopie Niemcom do dupy? | PPC |
Wybacz ale szkopy nienawidza nazistow i wszelakich przejawow na bawarii dostal bys za to kilka lat odsiadki. |
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2006-12-13 11:50 | Re: Czy dokopie Niemcom do dupy? | boukun |
PPC napisa³(a): > Wybacz ale szkopy nienawidza nazistow i wszelakich przejawow na bawarii > dostal bys za to kilka lat odsiadki. Nie bardzo rozumiem, o czym piszesz, ale jesli nie wiesz, to w Bawarii wsrod urzednikow jest najwiecej nazistow, tzw. "Sudeten Deutschen". Ci z Czech sa najbardziej faszystowscy i opanowali wiekszosc administracji bawarskiej. Wiem co pisze, bo mieszkalem tam ponad 17 lat. Na dole poprawiony tekst na drobne bledy: Jaros³aw Nied¼wiecki ¦widnica, 11.12.2006 Ul. £u¿ycka 75 58-100 ¦widnica Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt Herrn Jürgen Vongries Erthalstraße 14 63739 Aschaffenburg Betreff: Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 1 Ns 1 Ls 110 Js 16448/00 Sehr geehrte Damen und Herren, die am 16.10.2006 durch den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen Vongries mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eingelegte und begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006, wird hiermit entsprechend dem Vorbehalt zunächst der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet: Das Amtsgericht - Schöffengericht - Obernburg hat mich rechtswidrig und zu Unrecht am 05.03.2002 verurteilt. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Am 06.03.2002 hat in meinem Auftrag mein früherer Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Thomas Meissner rechtmäßig und fristgemäß gegen das Urteil des Amtsgerichts Obernburg vom 05.03.2002 die Berufung eingelegt. Mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 wurde meine Berufung wegen meiner angeblichen Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen, ohne, dass das Gericht selbst in der Sache entschieden hatte. Das Landgericht schrieb in seinem Einladung zu zweitägigen Hauptverhandlung nicht, aus welchem Grund meine Erscheinung bei der Hauptverhandlung unbedingt notwendig sein sollte. Auch in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 spricht das Gericht nicht aus, dass es über meine Berufung nicht entschieden hatte, weil es nicht musste, nicht wollte oder nicht konnte. Meine persönliche Nichterscheinung zur Hauptverhandlung habe ich im Voraus ausreichend Entschuldigt und den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen Vongries beauftragt, meine Interessen vor dem Gericht zu vertreten. Ein Angeklagter hat das Recht die Aussage zu verweigern, sich auf frühere Aussage zu berufen, und/oder auch beantragen nach Aktenlage zu entscheiden. Das habe ich bei meiner schriftlichen Entschuldigung an das Landgericht vom 04.09.2006 getan. Die Verweigerung durch das Landgericht Aschaffenburg, aus den in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 genannten Gründen, über meine Berufung zu entscheiden, verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soeben das Menschenrecht nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 25 GG). Man kann nicht einer zu Unrecht verurteilten Person zumuten, dass sie alle Anstrengungen auf sich aufnimmt und sie aufzuerlegen ein 800 Kilometer Weg zu überqueren um zwei Tage vor dem Gericht zu verharren, ohne eine vernünftige Lösung mit genügenden Vorsprung anzubieten, da dies ansonsten weitere Schikane bedeuten würde. Aus diesem Grund kann man auch nicht der Mutter unserer Kinder zumuten, für die Betreuung der Kinder, beispielsweise durch eine Beurlaubung zu sorgen und so weitere Strapazen und finanzielle Einbuße in Kauf zu nehmen, wie dies das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Verwerfungsbeschluss vom 27. November 2006 suggeriert. Dies könnte nur familiäre Konflikte schüren. Schließlich soll man es nicht vergessen, dass es zu meiner jetzigen schwierigen finanziellen Situation, wie ich das schon im Schreiben an das Landgericht vom 16.01.2006 bzw. 05.02.2004 vorgetragen habe, der Staatsanwalt Dr. Will und Richter am Amtsgericht Obernburg Jander beigetragen haben, die mich politisch verfolgt haben, wodurch ich aus der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurde. Als wesentliche rechtsstaatl. Verbürgung gewährleistet das > formelle Hauptgrundrecht< des Art. 19 IV GG jedermann den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentl. Gewalt in seine Rechte (vgl. BVerfGE 22, 110; 58, 40) und garantiert damit mittelbar auch den Bestand der Rechtsordnung insgesamt. Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV 1 GG ist der Weg zu den Gerichten als staatl. Institutionen (BVerfGE 4, 94). Garantiert wird nicht nur formale Möglichkeit, Gerichte anzurufen, sondern auch der Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 153; 44, 305; 60, 294 ff.). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 274 f.; 49, 256 f.; 54, 97; 57, 21). Gewährleistet ist der Anspruch auf vollständige - auch die Beurteilungsgrundlagen umfassende - Nachprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtl. und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht (vgl. BVerfGE 28, 15 f; 51, 312). Unabhängig von der verfassungs- und menschenrechtswidrigen Handlung des Landesgerichtes Aschaffenburg und des Oberlandesgerichtes Bamberg, war mein Wiedereinsetzungsantrag auch aufgrund des von der Staatsanwaltschaft ¦widnica verhängten Ausreiseverbotes vom 12.05.2006 allenfalls begründet und meine Verhinderung am Termin zur Hauptverhandlung auch aus diesem Grund entschuldigt. Nach § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 45 Abs. 2 StPO hat der Antragsteller, der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand begehrt, die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (sehe auch die Rechtsmittelbelehrung bei dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006). Zu dem Verfahren über den Antrag gehört auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. So kann man der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27.11.2006 nicht Recht geben, wenn es ausführt, dass ,,Die Wiedereinsetzung kann auch nicht etwa darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt des Ausreiseverbotes seinem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 24.10.2006 mitteilte, weil auch bereits zu diesem Zeitpunkt die Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO abgelaufen war". Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. So ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg rechtswidrig. Im Übrigen, hat der Beschwerdeführer sein Sitz im Ausland, so sind die Fristen gem. StPO i. V. m. BGB entsprechend zu verlängern. Jede Person hat ein Recht darauf, dass (...) über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention). Das Landgericht Aschaffenburg hatte bis 15.03.2004 Möglichkeit gehabt, die Verhandlung mit meiner Anwesenheit durchzuführen, da ich bis dahin in Erlenbach am Main gelebt habe. Leider war das Landgericht in dieser Zeit untätig geworden und beantwortete auf meine Schreiben nicht. Vom 06.03.2002 (Berufungseinlegung) bis 25.09.2006 (Berufungsverweigerung) sind viereinhalb Jahre verlaufen und es ist kein berechtigter Grund erkennbar, weshalb meine Rechtssache so schleppend geführt wurde. Nach alledem steht fest, dass die Entscheidungen des Landgerichtes Aschaffenburg vom 25.09.2006 und 02.11.2006 und des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 27.11.2006 rechtswidrig waren und, dass mir dadurch der Rechtsweg in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert und rechtswidrig ausgeschlossen wurde. Aus diesen Gründen sind diese Entscheidungen aufzuheben und der Revision statt zu geben. Mit freundlichen Grüßen Jaros³aw Nied¼wiecki ------------------------------ boukun |
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